Die Mediation ist heutzutage die am häufigsten angewandte und bekannteste Art und Weise der gütlichen Streitbeilegung. Dieses seit vielen Jahren in Europa und den USA angewandte Verfahren wurde 2012 nun auch in der Türkei ins Leben gerufen. Es liegt in der Autonomie der Parteien zu entscheiden, ob sie ihre Streitigkeiten durch dieses Verfahren ohne die Anrufung eines Gerichtes lösen wollen. Eine obligatorische gesetzliche Verpflichtung besteht seit dem Jahr 2018 nur für arbeitsrechtliche Verfahren. Daher müssen die Parteien bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor Anrufung des Gerichts zuerst eine Mediation anstreben. Eine Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht ohne zuvor das Mediationsverfahren durchlaufen zu haben, wird als unzulässig zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass zuerst ein Mediator aufgesucht werden muss.
Parteien, zwischen denen Rechtsstreitigkeiten bestehen, können anstatt das Gericht anzurufen, einverständlich eine Mediation anstreben und eine dauerhafte Lösung finden. Dadurch ersparen sie sich langjährige Gerichtsverfahren, in dem ihm Rahmen der Mediation das Problem nur innerhalb weniger Stunden bzw. Tage gelöst wird.
Die Parteien der Mediation können mit Hilfe des Mediators die für sie am besten geeignete Lösung finden. Sie legen selbst unter Anleitung des Mediators die Lösung ihres Rechtsstreits fest und sind dadurch geneigter, das Ergebnis zu akzeptieren. Indem die Parteien die gefundene Lösung mithilfe des Mediators in einem Protokoll festhalten, verhindern sie, dass die gleichen Probleme wieder vor Gericht ausgefochten werden. Dieses Protokoll, das am Ende der Mediation erstellt wird, erlangt durch die Unterschrift des Mediators eine einem Urteil entsprechende Rechtskraft. Die Mediation, die aufgrund der einverständlichen Entscheidung der Parteien eingeleitet wurde, kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit unter Anwesenheit der Rechtsanwälte stattfinden. Dadurch wird zum einem eine rechtliche Beratung sichergestellt, zum anderen werden die Berufs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien gewahrt. Da es sich hierbei um ein Verfahrensergebnis handelt, das dem Willen der beteiligten Parteien unterliegt, steht einer zukünftigen Zusammenarbeit auch keine Zwietracht entgegen.
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